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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeines

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

 

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten.

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

  1. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese gelten grundsätzlich ab Lager Lübeck. Liefer- und Versand- und Verpackungskosten sind in unseren Preisen nicht enthalten, außer Sie sind bereits gesondert angeboten.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Anzahlung von der Kaufsumme vor der Auslieferung/Montage fällig. Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

 

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin/Montagetermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine/Montagetermine ausschließlich unverbindliche Angaben.

  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Montagetermins und 1 Woche nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins/Montagetermins uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern/montieren. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/Montagetermin schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag und Montagevertrag vor.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

 

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

  4. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

  5. Verbraucher haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 7 Tagen nach Empfang/Montage schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel müssen nach geleisteter Unterschrift auf dem Montagebericht, durch den Besteller bewiesen werden.

  6. Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

  7. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  8. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.

  9. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.

  10. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

  11. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Wir geben gegenüber unseren Auftraggebern keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  12. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

  13. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  14. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

  15. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  16. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

  17. Von der Garantie ausgenommen sind

  • vom Kunden fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen

  • Schäden aufgrund von höherer Gewalt

  • Beeinträchtigungen, welche ihre Ursache in einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Montage haben, es sei denn, die Montage war Teil unseres Auftrages und wurde von einem unserer Servicepartner übernommen

  • aus einem unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des gelieferten Produktes resultiere Schäden

  • vom Kunden eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache vorgenommene Änderungen am gelieferten Produkt

  • Beanstandungen, welche aus einer nicht ausreichende Instandhaltung bzw. einer Missachtung der Pflegehinweise resultieren

  • Materialreklamationen werden nicht akzeptiert, wenn bereits bauseits ein Anstrich erfolgte!

  • Abdichtungen im Dachbereich, z.B. Wandanschlüsse. Dies gilt insbesondere für raue oder unebene Fassaden.

 

§ 8 spezielles zum Thema Holz

  1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Holz um ein Naturprodukt handelt, sodass leichte Farbabweichungen und -änderungen, Ausfalläste, nicht durchgängige Risse, Harzgallen oder leichter Verzug vorkommen können und es sich hierbei - soweit die Nutzbarkeit des Produktes nicht eingeschränkt wird - nicht um einen Beanstandungsgrund handelt.

  2. Wuchs, Farbe, Struktur und Maserung sind bei jedem Baum einzigartig. Abweichungen sind holzbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Ein angemessenes Wachsen, Schwinden oder Verziehen ist auch beim Endprodukt möglich!

  3. Die naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur-, und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den natürlichen Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar.

  4. Farbunterschiede sind kein Qualitätsmangel. Sie entstehen durch verschiedene Holzfeuchte, Holzarten, Holzstrukturen, Standort der Herkunft und wachstumsbedingten Einflüssen. Diese Farbunterschiede können sich durch verschiedene Witterungseinflüsse (Sonne, Regen) nach einiger Zeit wieder ausgleichen.

  5. Risse und Verwerfungen des Holzes sind vom Produzenten und Händler wenig zu beeinflussen, da diese ein natürlicher Prozess des Holzes sind und sich nicht vermeiden lassen. Auch durch sorgfältigste Rohholzauswahl lässt sich dieser Effekt nicht verhindern. Trockenrisse sind grundsätzlich zulässig, da die statischen Eigenschaften und die Haltbarkeit von Holz nicht negativ beeinflusst werden. Länge, Tiefe und Breite dieser Trockenrisse unterliegen keinerlei Beschränkungen! Leichte Krümmungen und Verdrehungen sind ebenfalls zulässig.

  6. Rauigkeit, Splinte, Faserausrisse - Beim Hobeln und Fräsen sind trotz hoher Sorgfalt und scharfer Werkzeuge raue Stellen, Splinte und Ausrisse - insbesondere im Bereich von Ästen oder entgegen der Bearbeitung gerichteten Holzfasern, nicht immer zu vermeiden.

  7. Astbildung gehört zum natürlichen Erscheinungsbild von Holz und variiert hinsichtlich der Anzahl und Maserung. Trotz sorgfältiger Qualitätskontrolle können gelegentlich ausfallende Äste leider nie ganz vermieden werden und stellen keine Qualitätsminderung dar.

  8. Harzaustritte sind völlig normal und nicht vermeidbar. Dieses kann Monate nach der Verarbeitung noch auftreten und ist kein Mangel, sondern eine natürliche Eigenschaft. Ebenso ist der Austritt von Gerbsäure ein natürlicher Prozess und kein Mangel.

  9. Markröhre – Diese Röhre ist die zentrale Röhre im Baumstamm innerhalb des ersten Jahresringes. Sie weicht durch dunklere Farbe sowie Struktur vom umgebenden Holz ab. Bei der Verarbeitung des Holzes kann diese ganz oder teilweise sichtbar werden. Auch dieses Merkmal ist eine natürliche Eigenschaft. Schimmel- und Stockflecke ist eine schwarz-graue Verfärbung der Holzoberfläche, welche vor allem in warmen Jahreszeiten auftreten kann. Sie entstehen auch, wenn das Holz nicht ausreichend belüftet wird. Diese kleinen Kristalle befallen lediglich die Oberfläche des Holzes und sind mit Wasser und Bürste oder Abschleifen einfach zu entfernen. Sie sind nicht holzzerstörend, beeinträchtigen nicht die Stabilität und die Imprägnierung des Holzes und sind nicht gesundheitsgefährdend. Ebenso entsteht vorzugsweise bei feuchtem Holz die Gefahr der Metallkorrosion und der Verfärbung insbesondere auch durch Mörtelspritzer.

§ 9 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  3. Holz ist ein organischer Baustoff. Verdrehen und Risse des Holzes, sowie farbliche Unterschiede innerhalb der üblichen Toleranzen, werden nicht als Reklamation anerkannt.

  4. Sämtliche Zeichnungen und Konstruktionsbeispiele sind nicht im Maßstab und stellen unsere Produkte nur symbolisch dar, bzw. dienen als Vorlage für das Baugenehmigungsverfahren, sodass Gewährleistung für Technik und Statik nicht übernommen wird.

  5. Alle angegebenen Maße sind Circa-Maße. Übliche Toleranzen sind zulässig.

  6. Wir behalten uns technische Änderungen vor.

  7. Fertige Bau- und Holzelemente werden grundsätzlich, so wie vom Hersteller beschrieben, geliefert und gegeben falls montiert. Sonderwünschen können abgesprochen werden, müssen aber in jedem Falle schriftlich bestätigt sein.

  8. Auf Anfrage, nach erteiltem Auftrag, erhalten Sie für die Produkte Gartenhäuser (teilweise) und Aluminium Terrassenüberdachungen eine statische Berechnung (mind. Schneelastzone 1).

  9. Alle anderen Produkte werden, sofern nicht anders vereinbart, ohne statische Berechnung geliefert.

  10. Der Aufbau obliegt, ohne einen uns erteilten Montageauftrag, im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Lübeck

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